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Heimplatz zum vorübergehenden Aufenthalt

Kurzzeitpflege

Zeitweise stationäre Versorgung für Pflegebedürftige

Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 für einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt wird. Dies kann beispielsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in einer akuten Krisensituation in Betracht kommen. Die Leistungen für die bzw. den Pflegebedürftigen beinhalten sowohl die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege, als auch die soziale Betreuung einer bzw. eines Pflegebedürftigen. Wie bei der Langzeitpflege auch, werden die Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht von der Pflegekasse übernommen.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege liegt bei maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Kurzzeitpflege können Einrichtungen anbieten, die von der Pflegekasse anerkannt sind.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege stehen Pflegebedürftigen zur Verfügung, die häusliche Pflege in Anspruch nehmen.

Das hälftige Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen weitergezahlt.
Der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege beträgt bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr.
Die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden, sodass bis zu 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden können. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Verhinderungspflege

Entlastungsmöglichkeiten für die Pflege zu Hause

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die von Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegenden zu Hause versorgt werden, können bei der Pflegekasse Verhinderungspflege beantragen. Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie beispielsweise durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann man auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Elisabethenheim in Anspruch nehmen. Die Leistungen der Verhinderungspflege stehen Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu; außerdem muss die häusliche Pflege seit mindestens sechs Monaten durch die Pflegeperson erfolgt sein („Wartezeit“).

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für maximal sechs Wochen hälftig weitergezahlt. Eine Verhinderungspflege kann für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Leistungen betragen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden. Wenn die Leistungen für Kurzzeitpflege im Jahr nicht oder nicht vollständig abgerufen wurden, können bis zu 50 Prozent – das sind 806 Euro – der Leistungen für die Verhinderungspflege verwendet werden. Der Erhöhungsbetrag, der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet werden. Die Leistungen für Verhinderungspflege lassen sich so auf maximal 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöhen.

Übergangspflege

Krankenkassenleistung für Menschen ohne Pflegeeinstufung

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten OP oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Versicherte können in diesen Fällen eine sogenannte Übergangspflege als Leistung der Krankenkassen nach SGB V in Anspruch nehmen.
Dabei gilt, sofern keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt:
Versicherte haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Der Anspruch umfasst vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen auch länger.

Reichen die oben genannten Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro (§ 39c SGB V).